Völkerrecht gebrochen

Bundesverwaltungsgericht verurteilt Unterstützung der
Bundesregierung des Irak-Krieges als rechtswidrig


Die Bundesregierung hat mit der Unterstützung des Irak-Krieges das Völkerrecht verletzt. Entsprechende Vorwürfe aus der Friedensbewegung sind nun vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt worden. Die Leipziger Richter legten in dieser Woche die schriftliche Begründung zu einem bereits im Juni ergangenen Urteil vor. Darin werden hinsichtlich des Krieges und der deutschen Unterstützungsleistungen »gravierende rechtliche Bedenken« geäußert.

Zweigleisig gefahren

Vor knapp drei Jahren, mitten im letzten Bundestagswahlkampf, hatte sich Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) öffentlich gegen den Kriegskurs der USA gestellt und eine deutsche Beteiligung am Irak-Krieg ausgeschlossen. »Für Abenteuer stehen wir nicht zur Verfügung«, erklärte Schröder. Tatsächlich ist die Bundesregierung zweigleisig gefahren: Auf diplomatischem Parkett agierte sie gegen die Kriegsvorbereitungen der USA und Großbritanniens, in der Sache gewährte sie uneingeschränkte Unterstützung, ausgenommen die direkte Entsendung eigener Soldaten. Die USA erhielten ungehinderte Überflugs- und Transitrechte im Bundesgebiet bzw. dem deutschen Luftraum; Kriegsgerät und Mannschaften wurden in Deutschland umgeladen und in Richtung Kriegs-schauplatz weitertransportiert. US-Truppen trainierten auf dem Übungsplatz in Grafenwöhr den Einsatz im Irak. Damit die Kriegsvorbereitungen reibungslos vonstatten gehen konnten, bezogen 7000 Bundeswehrsoldaten Wachposten vor amerikanischen Kasernen. In Kuwait standen Spürpanzer des Typs »Fuchs« der »Koalition der Willigen« zur Verfügung. Schließlich flogen deutsche Besatzungs-mitglieder weiterhin an Bord der AWACS-Aufklärungsflugzeuge der NATO mit, die von der Türkei aus den irakischen Luftraum ausspähten.

Die Friedensbewegung sah in diesen Maßnahmen einen Verstoß gegen Völkerrecht und Grundgesetz. In einem Aufruf an Soldaten der Bundeswehr wurden diese aufgefordert, »sich allen Befehlen zu widersetzen, deren Umsetzung der Vorbereitung oder Führung eines Krieges gegen den Irak dienen«. Ein Major, der genau dies tat, wurde wegen Ungehorsams degradiert und zog dagegen vors Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat jetzt die Position der Friedensbewegung bestätigt. An der Entscheidung war unter anderem auch Richter Dieter Deisenroth beteiligt, der als Vorstandsmitglied der »Juristen und Juristinnen gegen atomare, biologische und chemische Waffen« schon Ende 2002 in einem Gutachten erklärt hatte, völkerrechtswidrig handle »nicht nur der Aggressor, sondern auch derjenige Staat, der einem Aggressor hilft«.

Im Urteil ist ausdrücklich festgehalten, daß es für den Irak-Krieg keine völker-rechtliche Grundlage gegeben hat. In bezug auf die Bundesrepublik weisen die Richter die Behauptung zurück, Deutschland sei ein neutraler Staat gewesen – ein solcher hätte nämlich die völkerrechtliche Verpflichtung, »jede Verletzung seiner Neutralität, wenn nötig mit Gewalt, zurückzuweisen«. Die Bundesregierung habe aber mit ihren Unterstützungsleistungen geradezu den Zweck verfolgt, »das militärische Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern oder gar zu fördern«, schreiben die Richter.

Das von der Bundesregierung bemühte Argument, Deutschland sei nur seinen Verpflichtungen als NATO-Mitglied nachgekommen, läßt das Gericht nicht gel-ten. Es gebe keine Verpflichtung, »entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unter-stützen«. Während sich offizielle Stellen mit Kommentaren zu dem Urteil zurückhalten, stößt es bei Friedensgruppen auf große Resonanz. Ralf Siemens von der Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär sieht das Bemühen der SPD, sich auch in diesem Wahlkampf als »Friedenspartei« aufzuführen, durch das Urteil konterkariert. Die Friedensbewegung habe einen Anstoß erhalten, das Augenmerk nicht nur auf die USA zu richten, sondern »das Agieren der Bundeswehr verstärkt zu beobachten«.

Schallende Ohrfeige

Damit, daß beim nächsten völkerrechtswidrigen Krieg Soldaten in Massen rebellieren und sich auf den jetzt geschaffenen Präzedenzfall berufen, ist aller-dings nicht zu rechnen. Das Urteil beschränkt die Straffreiheit soldatischen Ungehorsams auf das Vorliegen einer Gewissensentscheidung bzw. eines Verstoßes gegen das Völkerrecht. So wie auch heute noch jeder Kriegsdienstverweigerer erst anerkannt wird, wenn er eine ausführliche »Gewissensbegründung« vorgelegt hat, so – und noch viel strenger – müssen auch Berufssoldaten ihren Vorgesetzten bzw. im Streitfall den Gerichten ihre Gewissensnöte darlegen. Die Zahl derjenigen Soldaten, die das Ideal des Bundesverwaltungsgerichts vom »mitdenkenden Gehorsam« erfüllen, ist ohnehin verschwindend gering. Diejenigen Bundeswehr-soldaten, die noch Landesverteidigung an der Elbe statt am Hindukusch gelernt haben, sind in den vergangenen 15 Jahren durch eine neue Generation ver-drängt worden, die »einsatznah« ausgebildet wurde.

Das Urteil ist nicht nur für die Bundesregierung eine schallende Ohrfeige, sondern auch für den Generalbundesanwalt. Dieser hatte im März 2003 eine Strafanzeige der PDS gegen den Bundeskanzler »wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Angriffskrieges« nicht angenommen. Es liege fern, hatte er damals geschrieben, »bloße Duldungs- oder Unterlassungshandlungen unter dem Begriff der Kriegsbeteiligung zu subsumieren«. Nachdem nun ein Bundesgericht das Verhal-ten der Bundesregierung klipp und klar als Beihilfe zum Völkerrechtsbruch dekla-riert hat, darf man gespannt sein, mit welcher Begründung der Generalbun-desanwalt die nächsten Anzeigen gegen führende Politiker zurückweisen wird.

Frank Brendle

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Das Fallbeispiel: Bundeswehrmajor Florian Pfaff

Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf den Fall eines Bundeswehrmajors, der seinen Vorgesetzten unmittelbar nach Beginn des Krieges gegen den Irak mitgeteilt hatte, er halte den Krieg für völkerrechtswidrig und werde keine Befehle befolgen, die eine Unterstützung des Krieges darstellen. Der damals 46jährige Florian Pfaff war mit der Entwicklung einer Software beschäftigt, mit der in der Bundeswehr künftig der gesamte Materialbereich gemanagt werden soll. Der Major, der der kritischen Soldatenvereinigung Darmstädter Signal angehört, erklärte gegenüber der DFG-VK-Zeitschrift ZivilCourage: »Wenn ich dieses Projekt weiter betreut hätte, wäre ich an absolut allem beteiligt gewesen, auch an der Bewachung der US-Kasernen oder den AWACS-Einsätzen. Damit wäre ich indirekt am Krieg beteiligt gewesen.«

Weil sein Kommandeur ihm keine anderweitige Tätigkeit zuweisen wollte, verweigerte Pfaff den weiteren Dienst. Er berief sich dabei auf das Soldatengesetz, demzufolge Befehle, die sich gegen das Völkerrecht richten, nicht ausgeführt werden dürfen.

Später wurde gegen den Major ein Disziplinarverfahren wegen Ungehorsams eingeleitet. Ein Truppendienstgericht degradierte ihn im Februar 2004 zum Hauptmann. Der Militärrichter behauptete, daß Pfaffs Tätigkeit in keiner Weise eine Unterstützung des US-Krieges darstelle. Außerdem leide die Funktions-fähigkeit der Armee, wenn die »Bereitschaft zum Gehorsam« fehle.

Gegen dieses Urteil legte Pfaff Berufung ein – genauso wie der Wehrdisziplinar-anwalt, der dem unbequemen Offizier vorwarf, »gegen soldatische Kernpflichten« verstoßen zu haben, und seine »Entfernung aus dem Dienstverhältnis« forderte.

Der zweite Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichtes gab Pfaff nun in vollem Umfang Recht. Die Richter betonten, die Pflicht eines Soldaten zum Gehorsam ende dort, wo sein Gewissen die Ausführung eines Befehls verbiete. Auch Befehle, die sich gegen die Menschenwürde oder das Völkerrecht richteten, bräuchten nicht befolgt zu werden.

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Dokumentiert: »Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt«

* Die wichtigsten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum völker-rechtswidrigen Charakter des Irak-Krieges und seiner Unterstützung durch die Bundesregierung:

Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen (...)

Rechtlich unverbindlich ist (...) ein Befehl, dessen Erteilung oder Ausführung als Handlung zu qualifizieren ist, die geeignet ist und in der Absicht vorgenommen wird, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (...)

Ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot kann nicht ohne weiteres deshalb verneint werden, weil die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlich wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte, »daß sich deutsche Soldaten an Kampfhandlungen nicht beteiligen werden.« Die Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Militäraktion kann nicht nur durch ein Tun oder (...) durch Unterlassen begangen werden. Eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt.

Der neutrale Staat ist völkerrechtlich gehalten, jede Verletzung seiner Neutra-lität, wenn nötig mit Gewalt, zurückzuweisen (...) Streitkräfte einer Konflikt-partei, die sich auf dem Gebiet des »neutralen Staates« befinden, sind daran zu hindern, an den Kampfhandlungen teilzunehmen (...)

Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut noch andere NATO-Abkom-men sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen. Was gegen die UN-Charta verstößt, kann und darf die NATO nicht beschließen und durchführen. (...)

Es bestehen gegen mehrere (...) festgestellte Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der USA und des UK im Zusammenhang mit dem (...) Krieg gegen den Irak gravierende völkerrechtliche Bedenken. Dies gilt jedenfalls für die Gewährung von Überflugrechten für Militärluftfahrzeuge der USA und des UK, die im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg über das Bundesgebiet hinweg in das Kriegsgebiet in der Golfregion flogen oder von dort zurückkamen. Ebenfalls gilt dies für die Zulassung der Entsendung von Truppen, des Transports von Waffen und militärischen Versorgungsgütern von deutschem Boden aus in das Kriegsgebiet sowie für alle Unternehmungen, die dazu führen konnten, daß das Staatsgebiet Deutschlands als Ausgangspunkt oder »Dreh-scheibe« für gegen den Irak gerichtete militärische Operationen diente. Denn objektiver Sinn und Zweck dieser Maßnahmen war es, das militärische Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern oder gar zu fördern. Wegen dieser Zielrichtung bestehen gegen das diesbezügliche Verhalten der Bundesregierung im Hinblick auf das völkerrechtliche Gewaltverbot und die angeführten Bestimmungen des V. Haager Abkommens gravierende völkerrechtliche Bedenken. (...)

* Das Urteil im Wortlaut unter: www.bundesverwaltungsgericht.de

junge Welt vom 10.9.2005

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